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Bedeutung zum Nachnamen Oldermann
Aldermann oldermann, pl. olderlude; ags. ealdorman, aldorman; engl. alderman (dort heute Mitglied des kommunalen Magistrats unter dem Bürgermeister); in England vor 1066, in Norddeutschland und im ganzen Hanseraum seit dem 13. Jh. belegt. Im angelsächsischen Recht war der A. als Vertreter des Königs oder sogar selbst als Kleinkönig zur Verwaltung eines Bezirks (shire) des Königreichs bestellt. Lateinische Parallelquellen setzen den A. mit dem comes gleich. Im normannischen England wurde der A. durch den earl ersetzt; die gelegentlich behauptete etymologische Verwandtschaft zwischen A. und earl ist zweifelhaft. In Friesland waren mit dem Titel verschiedene herrschaftliche Funktionen verbunden. Der A. konnte Richter, Vorsteher einer Bruderschaft, Kirchen- oder Spitalpfleger oder kommunaler Amtsträger sein; es begegnet die dem Wortsinn entsprechende lateinische Übersetzung senior. Auch in Thüringen ist das Amt des A. belegt. Im Hanseraum stand ein A. hier auch lateinisch als aldermannus bezeichnet an der Spitze vieler wichtiger Institutionen, insbesondere der Fahrtgemeinschaften und Kontore. Im 13. Jh. begegnen im Londoner Stahlhof gleich zwei alderlude, ein von den Kaufleuten auf ein Jahr gewählter Deutscher und ein von der Krone bestimmter Engländer. Dass ein hansischer A. gerade in London früh belegt ist, lässt an die Möglichkeit englischen Einflusses auf die Hanse denken. Besonders umfassende Befugnisse hatte, wohl wegen der abgelegenen Lage und der Angewiesenheit auf engen Zusammenhalt, der A. im Novgoroder Kontor. Sowohl die Hochgerichtsbarkeit als auch die Verwaltung der Kasse lagen in seiner Hand; er wurde für seine Tätigkeit entlohnt. Bis zur Mitte des 14. Jh. wurde er vom steven, der Versammlung der Kaufleute, gewählt, danach im Zuge der wachsenden Bedeutung der Städte in der Hanse abwechselnd von Visby und Lübeck bestimmt. Trotz unveränderter Amtsbezeichnung, die eine Stellung eines primus inter pares suggeriert, wechselte der A. also mit Gierke gesprochen von der genossenschaftlichen in die herrschaftliche Sphäre. Letztlich ergibt sich aus den unterschiedlichen Funktionen und schwankenden Übersetzungsgleichungen kein einheitliches Bild. Das in der Wortbedeutung liegende Konzept, ein Mitglied einer Gruppe wegen der Autorität seines Alters mit einem Amt zu betrauen, wurde in unterschiedlicher Weise ausdifferenziert. R. Sprandel (Hrsg.), Quellen zur Hanse-Geschichte (1982); 252-255 (Hamburger Urkunde v. 1266 m. dt. Übers.). RWB I 528 f; R. Scheyhing, HRG I, 11971, 90 f; P. H. Sawyer, Art. Ealdorman (aldorman), LexMA 3 (1986), 1501 f. O. Gierke, Rechtsgech. d. dt. Genossenschaft 1868, 348; Ph. Dollinger, Die Hanse 51998; P. Wormald, The making of English law: King Alfred to the twelfth c., vol. I: Legislation and its limits, Oxford 1999 (ND 2001), R. Hammel- Kiesow, Die Hanse, 2000.
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